- Sowohl im Selbstverständnis der Kita als auch als gesetzlicher Auftrag besteht die Pflicht die Rechte der Kinder und ihren Schutz vor Gewalt durchzusetzen.
- Sollten Kinder und/oder Eltern hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes vor Gewalt eine Beeinträchtigung oder sogar einen Übergriff wahrnehmen, können sie wählen, mit wem sie sich darüber auseinandersetzen und/oder beschweren wollen.
- In der Regel ist die GruppenerzieherIn die erste Ansprechperson
- die 2. Instanz ist die Leitung
- danach der Träger (Kommune)
- In jedem Fall wird dies mit der Leitung kommuniziert. Von der Leitung erhalten die sich Beschwerenden eine (möglichst zeitnahe) Rückmeldung.
- Die Leitung entscheidet, inwieweit sie den Träger von Beschwerden und den diesbezüglichen Umgang in Kenntnis setzt.
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